P3 22 174 VERFÜGUNG VOM 26. SEPTEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen Y _________, Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sion 2, Vorinstanz (Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vom 18. Juli 2022 [MPG 2021 363]
Erwägungen (4 Absätze)
E. 18 Juli 2022, womit diese auf den Strafantrag von X _________ ohne Kosten und Entschädigungsfolgen nicht eintrat; die Eingaben von X _________ (hiernach Beschwerdeführer) vom 19. Juli 2022 und
E. 21 Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft, die mit Schreiben vom 22. Juli 2022 dem Kan- tonsgericht Wallis weitergeleitet wurden; das der Staatsanwaltschaft in Kopie zugestellte Schreiben des Beschwerdeführers vom
E. 24 Juli 2022, das die Staatsanwaltschaft am 2. August 2022 dem Kantonsgericht wei- terleitete; die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2022 an die Staatsanwaltschaft, welche die Staatsanwaltschaft am 17. August 2022 dem Kantonsgericht weiterleitete; die übrigen Akten;
erwägend
dass Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO) angefochten werden können; dass die Nichtanhandnahmeverfügung am 18. Juli 2022 versandt wurde und die Einga- ben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 19. und 21. Juli 2022 innert der Beschwerdefrist erfolgt sind; dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und darin die angefochtenen Punkte, die Beschwerdegründe und die Beweismittel „ge- nau anzugeben“ sind (Art. 385 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_251/2011 vom
E. 27 Mai 2011 E. 3); dass nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmit- telfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen kann;
- 3 - dass es nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein kann, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zu- mal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen; dass auch bei Laienbeschwerden die Beschwerdemotive in jedem Fall bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein müssen, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Per- son zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen respektive aus wel- chen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Bundesge- richtsurteile 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2, 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen und 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2); dass sich die Begründung wenigstens ansatzweise auf die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung beziehen muss, wobei die Anträge indessen bei Laienbeschwerden aus der Begründung hervorgehen können (Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. A., N. 1b zu Art. 385 StPO); dass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2022 zu entnehmen ist, dass er den Entscheid erhalten habe und vehement dagegen einspreche; dass daraus zwar auf ein Beschwerdewille zu schliessen ist; dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren indes nicht mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt; dass er in Bezug auf Rechtsanwalt Y _________ in seiner ersten Eingabe einzig Fol- gendes ausführt: «Wäre es nun Zeit, die Klageschrift des RA Y _________ beim Be- zirksgericht Leuk in deren Details anzuschauen und sich von den Vorwürfen des RA Y _________ zu überzeugen, mit welchen Kosewörter meine Gemeinderatskollegen als überrumpelt, gutgläubig und bedroht betitelt hat […]»; dass er auch in der Eingabe vom 21. Juli 2022 nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise zum Schluss kommt, dass Rechtsanwalt Y _________ die Wörter «überrumpelt, gutgläubig und bedroht» nicht geschrieben habe und im Wesentlichen einzig anführt, es stimme nicht, dass er die Gemeinde überrumpelt und bedroht habe und dass diese gutgläubig gewesen sei; dass der Beschwerdeführer folglich nicht konkret aufzeigt, weshalb er die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Rechtsanwalt Y _________ als falsch erachtet;
- 4 - dass seine Beschwerde nicht konkret erscheint, sondern sich insbesondere darin er- schöpft aufzuzeigen, dass er sich nicht in dieser Weise verhalten hat und dabei insbe- sondere die Geschehnisse rund um die Auszahlung der Entschädigung und die später erfolgte Rückerstattungsverfügung darlegt und der Einwohnergemeinde A _________ Fehler im Bauwesen vorwirft; dass die Frage der Rechtmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Rückerstattungsverfü- gung nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist; dass damit die Beschwerde auch den reduzierten Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde nicht zu genügen vermag und auf diese nicht eingetreten werden kann; dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese abzuweisen wäre; dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, wenn aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); dass nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen eine Nichtanhandnahme ergehen darf und mit anderen Worten sicher sein muss, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 138 IV 285 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2); dass wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderen Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen beschuldigt oder verdächtigt, den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB erfüllt; dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 16. Juni 2021 ausführt, Rechts- anwalt Y _________ habe die verleumderischen Wörter «überrumpelt, gutgläubig und bedroht» verwendet und ihm ungebührliches Verhalten gegenüber den damaligen Ge- meinderäten vorgeworfen; dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Y _________ vom 9. Juni 2021 verweist; dass in diesem Schreiben die vom Beschwerdeführer genannten Wörter «überrumpelt, gutgläubig und bedroht» nicht vorkommen, hingegen in der dem Schreiben beigelegter Rückerstattungsverfügung der Einwohnergemeinden A _________ zu finden sind;
- 5 - dass die Rückerstattungsverfügung – wie die Staatanwaltschaft zutreffend festgestellt hat – vom Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiberin unterzeichnet ist, womit die in Frage stehenden Ausdrücke Rechtsanwalt Y _________ nicht zugeordnet werden können; dass auch aus den übrigen Akten keine Anzeichen hervorgehen, wonach Rechtsanwalt Y _________ verleumderische Aussagen getätigt haben soll, indem er die vorgenannten Wörter verwendete; dass die Staatsanwaltschaft ohnehin nicht gehalten ist, nachzuforschen, ob in weiteren Schreiben diese Wörter durch Rechtsanwalt Y _________ verwendet worden sind, zu- mal der Beschwerdeführer in seinem Strafantrag den Sachverhalt insofern umschreibt, dass die in Frage stehenden Wörter in den vom Beschwerdeführer als Beilage 6 be- zeichneten Unterlagen vorgekommen seien und sich der Strafantrag damit auf diesen Sachverhalt beschränkt; dass folglich die im Schreiben vom 19. Juli 2022 erwähnte Klageschrift, sofern der Be- schwerdeführer denn überhaupt meint, dass dort die relevanten Wörter verwendet wor- den seien, nicht von Bedeutung ist; dass schliesslich das in der Eingabe vom 21. Juli 2022 erwähnte Schreiben vom 16. Juli 2021 an den Staatsrat, worin sich Rechtsanwalt Y _________ gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers beschwert haben soll, dass der Beschwerdeführer den Gemein- derat in der Sitzung bedroht hätte, erst nach dem Strafantrag vom 16. Juni 2021 erfolgt wäre; dass hier eindeutig kein Straftatbestand erfüllt wurde (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), die Nichtanhandnahme damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen wäre, soweit darauf eingetreten werden könnte; dass die Kosten des Verfahrens aufgrund des Verfahrensausgangs dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr innerhalb des Kostenrahmens von Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g analog GTar) und aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GTar auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar; Art. 424 Abs. 2 StPO sowie Art. 11 GTar); dass die Gebühr mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird und dem Beschwerdeführer Fr. 400.00 aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird;
- 6 - dass dem Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist und Rechtsanwalt Y _________ nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, womit ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 600.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Der Beschwerdeführer erhält für geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 aus der Gerichtskasse Fr. 400.00 zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 26. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 22 174
VERFÜGUNG VOM 26. SEPTEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer gegen
Y _________, Beschwerdegegner und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sion 2, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vom 18. Juli 2022 [MPG 2021 363]
- 2 - Eingesehen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, vom
18. Juli 2022, womit diese auf den Strafantrag von X _________ ohne Kosten und Entschädigungsfolgen nicht eintrat; die Eingaben von X _________ (hiernach Beschwerdeführer) vom 19. Juli 2022 und
21. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft, die mit Schreiben vom 22. Juli 2022 dem Kan- tonsgericht Wallis weitergeleitet wurden; das der Staatsanwaltschaft in Kopie zugestellte Schreiben des Beschwerdeführers vom
24. Juli 2022, das die Staatsanwaltschaft am 2. August 2022 dem Kantonsgericht wei- terleitete; die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2022 an die Staatsanwaltschaft, welche die Staatsanwaltschaft am 17. August 2022 dem Kantonsgericht weiterleitete; die übrigen Akten;
erwägend
dass Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO) angefochten werden können; dass die Nichtanhandnahmeverfügung am 18. Juli 2022 versandt wurde und die Einga- ben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 19. und 21. Juli 2022 innert der Beschwerdefrist erfolgt sind; dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und darin die angefochtenen Punkte, die Beschwerdegründe und die Beweismittel „ge- nau anzugeben“ sind (Art. 385 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_251/2011 vom
27. Mai 2011 E. 3); dass nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmit- telfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen kann;
- 3 - dass es nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein kann, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zu- mal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen; dass auch bei Laienbeschwerden die Beschwerdemotive in jedem Fall bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein müssen, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Per- son zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen respektive aus wel- chen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Bundesge- richtsurteile 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2, 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen und 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2); dass sich die Begründung wenigstens ansatzweise auf die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung beziehen muss, wobei die Anträge indessen bei Laienbeschwerden aus der Begründung hervorgehen können (Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. A., N. 1b zu Art. 385 StPO); dass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2022 zu entnehmen ist, dass er den Entscheid erhalten habe und vehement dagegen einspreche; dass daraus zwar auf ein Beschwerdewille zu schliessen ist; dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren indes nicht mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt; dass er in Bezug auf Rechtsanwalt Y _________ in seiner ersten Eingabe einzig Fol- gendes ausführt: «Wäre es nun Zeit, die Klageschrift des RA Y _________ beim Be- zirksgericht Leuk in deren Details anzuschauen und sich von den Vorwürfen des RA Y _________ zu überzeugen, mit welchen Kosewörter meine Gemeinderatskollegen als überrumpelt, gutgläubig und bedroht betitelt hat […]»; dass er auch in der Eingabe vom 21. Juli 2022 nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise zum Schluss kommt, dass Rechtsanwalt Y _________ die Wörter «überrumpelt, gutgläubig und bedroht» nicht geschrieben habe und im Wesentlichen einzig anführt, es stimme nicht, dass er die Gemeinde überrumpelt und bedroht habe und dass diese gutgläubig gewesen sei; dass der Beschwerdeführer folglich nicht konkret aufzeigt, weshalb er die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Rechtsanwalt Y _________ als falsch erachtet;
- 4 - dass seine Beschwerde nicht konkret erscheint, sondern sich insbesondere darin er- schöpft aufzuzeigen, dass er sich nicht in dieser Weise verhalten hat und dabei insbe- sondere die Geschehnisse rund um die Auszahlung der Entschädigung und die später erfolgte Rückerstattungsverfügung darlegt und der Einwohnergemeinde A _________ Fehler im Bauwesen vorwirft; dass die Frage der Rechtmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Rückerstattungsverfü- gung nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist; dass damit die Beschwerde auch den reduzierten Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde nicht zu genügen vermag und auf diese nicht eingetreten werden kann; dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese abzuweisen wäre; dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, wenn aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); dass nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen eine Nichtanhandnahme ergehen darf und mit anderen Worten sicher sein muss, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 138 IV 285 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2); dass wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderen Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen beschuldigt oder verdächtigt, den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB erfüllt; dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 16. Juni 2021 ausführt, Rechts- anwalt Y _________ habe die verleumderischen Wörter «überrumpelt, gutgläubig und bedroht» verwendet und ihm ungebührliches Verhalten gegenüber den damaligen Ge- meinderäten vorgeworfen; dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Y _________ vom 9. Juni 2021 verweist; dass in diesem Schreiben die vom Beschwerdeführer genannten Wörter «überrumpelt, gutgläubig und bedroht» nicht vorkommen, hingegen in der dem Schreiben beigelegter Rückerstattungsverfügung der Einwohnergemeinden A _________ zu finden sind;
- 5 - dass die Rückerstattungsverfügung – wie die Staatanwaltschaft zutreffend festgestellt hat – vom Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiberin unterzeichnet ist, womit die in Frage stehenden Ausdrücke Rechtsanwalt Y _________ nicht zugeordnet werden können; dass auch aus den übrigen Akten keine Anzeichen hervorgehen, wonach Rechtsanwalt Y _________ verleumderische Aussagen getätigt haben soll, indem er die vorgenannten Wörter verwendete; dass die Staatsanwaltschaft ohnehin nicht gehalten ist, nachzuforschen, ob in weiteren Schreiben diese Wörter durch Rechtsanwalt Y _________ verwendet worden sind, zu- mal der Beschwerdeführer in seinem Strafantrag den Sachverhalt insofern umschreibt, dass die in Frage stehenden Wörter in den vom Beschwerdeführer als Beilage 6 be- zeichneten Unterlagen vorgekommen seien und sich der Strafantrag damit auf diesen Sachverhalt beschränkt; dass folglich die im Schreiben vom 19. Juli 2022 erwähnte Klageschrift, sofern der Be- schwerdeführer denn überhaupt meint, dass dort die relevanten Wörter verwendet wor- den seien, nicht von Bedeutung ist; dass schliesslich das in der Eingabe vom 21. Juli 2022 erwähnte Schreiben vom 16. Juli 2021 an den Staatsrat, worin sich Rechtsanwalt Y _________ gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers beschwert haben soll, dass der Beschwerdeführer den Gemein- derat in der Sitzung bedroht hätte, erst nach dem Strafantrag vom 16. Juni 2021 erfolgt wäre; dass hier eindeutig kein Straftatbestand erfüllt wurde (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), die Nichtanhandnahme damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen wäre, soweit darauf eingetreten werden könnte; dass die Kosten des Verfahrens aufgrund des Verfahrensausgangs dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr innerhalb des Kostenrahmens von Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g analog GTar) und aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GTar auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar; Art. 424 Abs. 2 StPO sowie Art. 11 GTar); dass die Gebühr mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird und dem Beschwerdeführer Fr. 400.00 aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird;
- 6 - dass dem Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist und Rechtsanwalt Y _________ nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, womit ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 600.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Der Beschwerdeführer erhält für geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 aus der Gerichtskasse Fr. 400.00 zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 26. September 2022